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Stand: 1. September 2026

Was gehört auf die Website eines Finanzberaters mit § 34f-Erlaubnis?

Auf deine Website gehören dieselben Grundpflichten wie bei jedem Vermittler, aber eine eigene Erstinformation nach § 12 Abs. 1 FinVermV. Sie verlangt anders als bei § 34d zwingend Telefon und E-Mail oder Fax, den Registereintrag nach § 34f Abs. 5 GewO mit dem genauen Erlaubnisumfang sowie die Emittenten und Anbieter, deren Produkte du vermittelst. Wer zusätzlich als Versicherungsmakler arbeitet, darf beide Erstinformationen nach § 12 Abs. 2 FinVermV in einem Dokument zusammenfassen. Was für alle Vermittler gleich bleibt, steht im großen Pflichtangaben-Ratgeber — hier geht es nur um das, was bei § 34f zusätzlich gilt.

Was diese Seite ist und was nicht.

Sie beschreibt, was bei § 34f zusätzlich zur Erstinformation nach § 34d gilt — allgemein, mit Fundstelle. Sie sieht sich deine Seite nicht an und beurteilt deinen Fall nicht; eine Prüfung im Einzelfall durch einen Anwalt ersetzt sie nicht. Alle branchenübergreifenden Pflichten — Impressum, Datenschutz, Cookie-Banner, Barrierefreiheit — stehen ausführlich im großen Pflichtangaben-Ratgeber.

Was verlangt § 12 FinVermV zusätzlich zur Erstinformation nach § 34d?

Sechs Angaben vor der ersten Beratung oder Vermittlung: Name und Firma, Anschrift mit Telefon und E-Mail oder Fax, der Registereintrag nach § 34f Abs. 5 GewO mit Erlaubnisumfang, ein Prüfhinweis, die Emittenten und Anbieter deiner Produkte sowie Anschrift der Erlaubnisbehörde und Registriernummer.

§ 12 Abs. 1 FinVermV regelt die Erstinformation für Finanzanlagenvermittler eigenständig — sie ist keine Kopie der Erstinformation nach § 15 VersVermV, die für Versicherungsmakler nach § 34d gilt. Wer beide Erlaubnisse hat, braucht deshalb zunächst zwei getrennte Listen im Kopf, bevor er sie zusammenführt (mehr dazu weiter unten).

AngabeFundstelle
Name und Firma§ 12 Abs. 1 FinVermV
Betriebliche Anschrift plus Telefon und E-Mail oder Fax § 12 Abs. 1 FinVermV
Registereintrag nach § 34f Abs. 5 GewO mit Erlaubnisumfang (Nr. 1, 2 oder 3) § 12 Abs. 1 FinVermV i. V. m. § 34f Abs. 5 GewO
Hinweis, wie sich die Eintragung prüfen lässt§ 12 Abs. 1 FinVermV
Emittenten und Anbieter, deren Produkte du vermittelst § 12 Abs. 1 FinVermV
Anschrift der Erlaubnisbehörde und Registriernummer § 12 Abs. 1 FinVermV

Status: Pflicht. Fundstelle: § 12 Abs. 1 FinVermV.

Muss ich Telefon und E-Mail nennen, obwohl das bei Versicherungsmaklern freiwillig ist?

Ja. Betriebliche Anschrift reicht bei § 34f nicht — du brauchst zusätzlich Telefon und E-Mail oder Fax. Das ist der Punkt, an dem sich § 12 FinVermV am deutlichsten von § 34d unterscheidet.

Bei § 34f (FinVermV)

Anschrift plus Telefon und E-Mail oder Fax — alle drei gehören in die Erstinformation.

Bei § 34d (VersVermV)

Betriebliche Anschrift reicht; Telefon und E-Mail sind darüber hinaus nicht verpflichtend.

Wer beide Erlaubnisse führt und eine Vorlage übernommen hat, die bei § 34d ausreichte, hat für den § 34f-Teil ohne Telefonnummer eine Lücke.

Status: Pflicht. Fundstelle: § 12 Abs. 1 FinVermV.

Welche Emittenten und Anbieter musst du nennen?

§ 12 Abs. 1 FinVermV verlangt, dass du die Emittenten und Anbieter aufführst, deren Produkte du vermittelst — eine Angabe, die § 12 FinVermV eigens vorschreibt.

Der Gesetzeswortlaut schreibt keine Detailtiefe vor — er verlangt nur die Emittenten und Anbieter. Als Praxisbeispiel, nicht als Pflicht: Ein IHK-Merkblatt zeigt die Benennung auf Anbieter-Ebene — etwa Fondsgesellschaft und Bank —, nicht jeden Einzelfonds. Ob die Liste bei jedem Produktwechsel aktualisiert werden muss, ist im Gesetzeswortlaut nicht geregelt und bleibt offen. Was feststeht: Die Angabe gehört in dieselbe Erstinformation wie Name, Anschrift und Registereintrag — nicht in ein separates Dokument.

Status: Pflicht dem Grunde nach; Detailtiefe noch zu prüfen. Fundstelle: § 12 Abs. 1 FinVermV.

Was steht im Registereintrag nach § 34f Abs. 5 GewO?

Der Eintrag weist deinen Erlaubnisumfang aus — eine von drei Nummern, die § 34f GewO unterscheidet — und muss sich mit einem Prüfhinweis nachvollziehen lassen.

Anders als bei § 34d, wo sich der Registereintrag aus § 34d Abs. 10 GewO ergibt, ist die Rechtsgrundlage bei § 34f eine andere: § 34f Abs. 5 GewO. § 12 Abs. 1 FinVermV verlangt, dass du zusätzlich zur Registriernummer und der Anschrift der Erlaubnisbehörde angibst, welchen der drei Erlaubnisumfänge (Nr. 1, 2 oder 3) du hast — und wie sich die Eintragung prüfen lässt, etwa über das Vermittlerregister.

§ 34f Abs. 1 Satz 1 GewO unterscheidet nach der Art der Finanzanlage: Nr. 1 erfasst Anteile an offenen Investmentvermögen, Nr. 2 an geschlossenen Investmentvermögen, Nr. 3 Vermögensanlagen nach § 1 Abs. 2 Vermögensanlagengesetz — etwa Nachrangdarlehen oder Genussrechte. Trag die Nummer ein, die in deiner eigenen Erlaubnisurkunde steht.

Status: Pflicht. Fundstelle: § 12 Abs. 1 FinVermV i. V. m. § 34f Abs. 5 GewO.

Was gilt, wenn du sowohl § 34d als auch § 34f hast?

Du darfst beide Erstinformationen in einem Dokument zusammenfassen — aber nur, wenn beide Verordnungen darin vollständig erfüllt sind.

§ 12 Abs. 2 FinVermV erlaubt diese Zusammenfassung ausdrücklich für Vermittler, die zugleich nach § 34d und § 34f arbeiten. Das bedeutet nicht, dass eine der beiden Listen entfällt — es bedeutet, dass du sie in ein gemeinsames Dokument schreiben darfst, statt Kunden zwei getrennte PDFs zu geben. Fehlt darin auch nur eine Pflichtangabe aus § 15 VersVermV oder eine aus § 12 FinVermV, ist die Zusammenfassung nicht vollständig — dann hilft die Erlaubnis aus Abs. 2 nicht.

Praktisch heißt das: Erst beide Listen einzeln durchgehen — den Ratgeber zu den Pflichtangaben nach § 34d und die Delta-Punkte auf dieser Seite —, dann zusammenführen und keine der beiden Quellen weglassen.

Status: Pflicht (als Möglichkeit). Fundstelle: § 12 Abs. 2 FinVermV.

Wo genau auf der Website gehört die Erstinformation hin?

Eine eigene Website-Regel gibt es nicht: Die FinVermV kennt keine Norm zur Übermittlung per Website — es bleibt bei § 12 Abs. 1 FinVermV, klar und verständlich in Textform, vor der ersten Beratung oder Vermittlung.

Das gesamte Kapitel zu den Informationspflichten (§§ 11 bis 19 FinVermV) enthält keine Vorschrift, die Website, personalisierten Zugang oder dauerhaften Datenträger eigens regelt. § 13 FinVermV, der ähnlich klingt, betrifft einen anderen Gegenstand — die Risiko- und Kosteninformation. Für § 34d gilt daneben: Ein PDF im Fußbereich ist üblich, ersetzt aber die Pflicht nicht automatisch, spätestens beim ersten Geschäftskontakt zu informieren.

Als Empfehlung, ausdrücklich keine Pflicht: Halte die Erstinformation dort bereit, wo ein Interessent sie vor dem ersten Kontakt findet, und übermittle sie zusätzlich beim tatsächlichen ersten Geschäftskontakt aktiv.

Status: Geprüft — keine eigene Übermittlungsnorm in der FinVermV (§§ 11–19); es gilt die Textform-Pflicht aus § 12 Abs. 1 FinVermV.

Was bleibt gleich wie bei jedem anderen Vermittler?

Alles, was nicht die Erstinformation betrifft: Impressum, Datenschutzerklärung, Cookie-Banner, Barrierefreiheit und der Hinweis zur Verbraucherschlichtung folgen für § 34f denselben Regeln wie für § 34d.

Diese Punkte haben wir hier bewusst nicht noch einmal ausgeschrieben — sie stehen mit Fundstelle, Tabelle und Selbstprüfung im großen Pflichtangaben-Ratgeber für Vermittler-Websites. Diese Seite ergänzt ihn nur um das, was bei § 34f zusätzlich gilt: die eigene Erstinformation nach § 12 FinVermV.

Wie prüfst du deine Erstinformation für § 34f in fünf Minuten selbst?

Mit Strg + F suchst du nacheinander nach fünf Begriffen und siehst, was in deiner Erstinformation fehlt.

Such nachWas du siehstWo es steht
34f Steht der Paragraf ohne Absatz oder Nummer da, ist der Erlaubnisumfang zu unbestimmt bezeichnet § 34f Abs. 5 GewO
Telefon Findest du nichts, fehlt eine Pflichtangabe, die bei § 34d noch freiwillig wäre § 12 Abs. 1 FinVermV
Emittent bzw. Anbieter Fehlt beides, fehlt die Liste der Produkte, die du vermittelst § 12 Abs. 1 FinVermV
Registereintrag bzw. Registriernummer Steht deine Nummer da — und dazu die Anschrift deiner Erlaubnisbehörde? § 12 Abs. 1 FinVermV
34d Hast du zusätzlich § 34d: Ist die Erstinformation für beide vollständig, bevor du sie zusammenfasst? § 12 Abs. 2 FinVermV

Wenn du hier fündig wirst, heißt das nicht automatisch, dass etwas falsch ist. Es heißt, dass es eine Stelle gibt, die jemand ansehen sollte, der deinen Fall kennt.

Häufige Fragen zu § 34f auf der Website

Steht meine § 34f-Erlaubnis auch im Vermittlerregister?

Ja — das Vermittlerregister führt § 34d, § 34f, § 34h und § 34i.

Muss ich die Telefonnummer der Registerstelle angeben?

Nein, sie ist bei § 34f und § 34h nicht vorgeschrieben. Wer trotzdem eine 0180er-Nummer nennt, braucht die Preisangabe dazu nach § 109 TKG.

Gilt die Zwei-Klick-Regel des Impressums auch für die Erstinformation?

Nein, sie betrifft das Impressum. Eine eigene Übermittlungs-Norm für die Erstinformation kennt die FinVermV nicht — es bleibt bei Textform nach § 12 Abs. 1 FinVermV.

Brauche ich für § 34f ein anderes Impressum als für § 34d?

Nein, das Impressum folgt in beiden Fällen § 5 DDG. Der Unterschied liegt in der Erstinformation, nicht im Impressum.

Wenn wir für einen Finanzberater mit § 34f eine Website bauen, bauen wir das gleich mit ein

Die Erstinformation nach § 12 FinVermV, den Registereintrag und die branchenübergreifenden Pflichtangaben — recherchiert und nach aktuellem Stand.