Stand: 25. August 2026
Was muss auf die Website eines Versicherungsmaklers drauf?
Auf die Website eines Versicherungsmaklers gehören fünf Blöcke: ein Impressum mit Erlaubnis und Aufsichtsbehörde, die Erstinformation nach § 15 VersVermV, eine Datenschutzerklärung, der Hinweis zur Verbraucherschlichtung — und seit dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz die Frage, ob die Seite bedienbar sein muss. Diese Seite geht jeden Punkt einzeln durch, getrennt nach Pflicht, Empfehlung und strittig, jeweils mit der Fundstelle daneben.
Was diese Seite ist und was nicht.
Sie sammelt Regeln und Fundstellen, allgemein und für alle. Sie sieht sich deine Seite nicht an und beurteilt deinen Fall nicht. Eine Prüfung im Einzelfall durch einen Anwalt ersetzt sie nicht.
So sind die Angaben markiert
| Marker | Bedeutung |
|---|---|
| Pflicht | steht so in Gesetz oder Verordnung, Fundstelle daneben |
| Empfehlung | steht nicht im Gesetzeswortlaut, wird aber verbreitet geraten |
| Strittig | wird unterschiedlich beurteilt, oder wir haben es nicht abschließend geprüft |
Was solltest du als Erstes auf deiner Seite nachsehen?
Ob dort noch ein Link zur EU-Plattform für Online-Streitbeilegung steht — die gibt es seit dem 20. Juli 2025 nicht mehr.
Der Satz sah meist so aus: „Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung bereit: https://ec.europa.eu/consumers/odr“. Er war jahrelang Pflicht. Dann wurde die zugrundeliegende Verordnung durch die Verordnung (EU) 2024/3228 aufgehoben und die Plattform zum 20. Juli 2025 abgeschaltet. Wer seine Seite seitdem nicht angefasst hat, verweist heute auf ein Verfahren, das es nicht gibt. Der Hinweis ist also nicht bloß überflüssig — er soll weg. Die IT-Recht Kanzlei spricht ausdrücklich von einer Löschpflicht und weist auf das Abmahnrisiko hin.
So findest du ihn in zehn Sekunden: Öffne deine Startseite, drück
Strg + F und such nach odr. Dann nach Streitbeilegung. Prüf auch
Impressum, AGB und die Bestätigungsseite deines Kontaktformulars — dort steht der Baustein
oft noch, wenn die Startseite längst sauber ist.
Status: Pflicht (Entfernungspflicht). Fundstelle: Verordnung (EU) 2024/3228; IHK Osnabrück zur Einstellung der OS-Plattform zum 20.07.2025; IT-Recht Kanzlei zur Löschpflicht.
Was muss ins Impressum?
Name, ladungsfähige Anschrift, ein schneller elektronischer Kontaktweg, die Aufsichtsbehörde und — falls vorhanden — Registereintrag und Umsatzsteuer-Identifikationsnummer.
Die Grundnorm ist seit dem 14. Mai 2024 § 5 des Digitale-Dienste-Gesetzes (DDG). Er hat § 5 TMG abgelöst. Die Angaben müssen nach dem Gesetzeswortlaut „leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar“ sein.
| Angabe | Für wen | Fundstelle | Status |
|---|---|---|---|
| Vor- und Nachname, ladungsfähige Anschrift (kein Postfach) | Einzelunternehmer | § 5 Abs. 1 Nr. 1 DDG | Pflicht |
| Rechtsform, Vertretungsberechtigte, ggf. Kapitalangaben | GmbH, UG, AG, Personenhandelsgesellschaften | § 5 Abs. 1 Nr. 1 DDG | Pflicht |
| E-Mail-Adresse plus ein zweiter unmittelbarer Kontaktweg | alle | § 5 Abs. 1 Nr. 2 DDG | Pflicht |
| Zuständige Aufsichtsbehörde mit Name und Anschrift | jeder mit Erlaubnis nach § 34c, d, f, h oder i GewO | § 5 Abs. 1 Nr. 3 DDG | Pflicht |
| Handels-, Vereins-, Partnerschafts- oder Genossenschaftsregister mit Nummer | nur bei Eintragung | § 5 Abs. 1 Nr. 4 DDG | Pflicht |
| Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder Wirtschafts-Identifikationsnummer | wenn zugeteilt | § 5 Abs. 1 Nr. 6 DDG | Pflicht, sobald zugeteilt |
| Hinweis auf Abwicklung oder Liquidation | AG, KGaA, GmbH in Liquidation | § 5 Abs. 1 Nr. 7 DDG | Pflicht |
| Nummer im Vermittlerregister mit Link auf vermittlerregister.info | 34d, 34f, 34h, 34i | § 5 Abs. 1 Nr. 4 DDG nennt das Vermittlerregister nicht; IHK München empfiehlt die Angabe | Empfehlung im Impressum — in der Erstinformation dagegen Pflicht |
| Kammer, Berufsbezeichnung, berufsrechtliche Regelungen | reglementierte Berufe | § 5 Abs. 1 Nr. 5 DDG — die IHK für München und Oberbayern stellt fest, dass Vermittler nach 34d/f/h/i nicht darunter fallen, und empfiehlt die Angabe wegen LG Berlin, 11.02.2010, 103 O 25/10 | Empfehlung |
Zwei Punkte, die leicht durchrutschen
Die Aufsichtsbehörde ist die Stelle, die dir die Erlaubnis erteilt hat. Wer das ist, hängt vom Bundesland ab — mal die IHK, mal das Gewerbe- oder Ordnungsamt. Eine bundesweit gültige Adresse gibt es nicht, deshalb steht hier keine. Ein Link auf deren Website ist möglich, aber nicht vorgeschrieben. Keine Aufsichtsbehörde nennen müssen gebundene Vertreter nach § 34d Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 GewO und Annexvermittler nach § 34d Abs. 8 GewO, weil sie keine Erlaubnis brauchen.
Die Wirtschafts-Identifikationsnummer ist neu. Das Bundeszentralamt für Steuern teilt sie seit Ende 2024 zu, die Einführungsphase soll 2026 abgeschlossen sein. Ab Zuteilung gehört sie ins Impressum; eine Übergangsfrist dafür gibt es nicht. Wer seine schon bekommen hat und sie nicht nachgetragen hat, hat eine Lücke, die vor einem Jahr noch keine war.
Und einer, der harmloser ist, als er aussieht: Steht in deinem Impressum die Überschrift „Angaben gemäß § 5 TMG“, ist das inhaltlich veraltet — das TMG ist abgelöst. Eine eigenständige Pflichtverletzung ist es aber nicht, weil das DDG gar nicht verlangt, den Paragrafen zu nennen. Korrigieren: ja. Panik: nein.
Muss die Telefonnummer im Impressum stehen?
Nein — der Europäische Gerichtshof hat 2008 entschieden, dass neben der E-Mail-Adresse ein zweiter schneller Kontaktweg genügt.
Dieser zweite Weg kann ein Kontaktformular sein, sofern Anfragen darüber zügig und angemessen beantwortet werden. Eine Telefonnummer ist die naheliegende Lösung, aber keine Bedingung.
Fundstelle: EuGH, Urteil vom 16.10.2008, C-298/07; § 5 Abs. 1 Nr. 2 DDG. Status: Pflicht ist der zweite Kontaktweg, nicht die Telefonnummer.
Reicht es, wenn das Impressum zwei Klicks entfernt ist?
Ja — der Bundesgerichtshof hat 2006 entschieden, dass zwei Klicks über selbsterklärende Bezeichnungen genügen, etwa „Kontakt“ und dann „Impressum“.
Entscheidend ist, dass die Bezeichnungen für den Besucher verständlich sind und die Angaben jederzeit abruf- und druckbar bleiben. „Über uns“ ist grenzwertig, „Service“ ist es erst recht. „Impressum“ versteht jeder.
Fundstelle: BGH, Urteil vom 20.07.2006, I ZR 228/03 („Anbieterkennzeichnung im Internet“). Status: Pflicht, in dieser Auslegung durch den BGH.
Merk dir diesen Satz, er kommt gleich noch mal:
Die Zwei-Klick-Regel gilt für das Impressum. Nicht für die Erstinformation.
Steht eine Erlaubnis nach § 34c GewO im Vermittlerregister?
Nein — das Vermittlerregister führt § 34d, § 34f, § 34h und § 34i; für § 34c besteht keine Registrierungspflicht.
Das ist der Punkt, an dem Impressen von Kollegen mit mehreren Erlaubnissen regelmäßig unsauber werden. Die IHK für München und Oberbayern schreibt dazu wörtlich:
„Für Immobilienmakler, Darlehensvermittler, Bauträger, Baubetreuer und Wohnimmobilienverwalter besteht keine Registrierungspflicht.“
Wie du eine § 34c-Erlaubnis stattdessen ausweist: über die Erlaubnis selbst plus die Aufsichtsbehörde — und zwar mit der genauen Nummer innerhalb des § 34c. „Erlaubnis nach § 34c GewO“ allein ist zu unbestimmt. Die Struktur der IHK-Musterformulierung:
- Erlaubnis nach § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GewO (Immobilienmakler)
- Erlaubnis nach § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GewO (Vermittlung des Abschlusses von Darlehensverträgen)
- Erlaubnis nach § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a bzw. 3b GewO (Bauträger bzw. Baubetreuer)
- Erlaubnis nach § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 GewO (Wohnimmobilienverwalter)
- Aufsichtsbehörde: Name und Anschrift der Stelle, die die Erlaubnis erteilt hat
Wer mehrere Erlaubnisse hat, braucht deshalb ein gemischtes Impressum. Für 34d, 34f und 34i je eine eigene Registernummer im jeweiligen Format. Für 34c keine Nummer, dafür die genaue Ziffer im Paragrafen. Was dabei am ehesten auffällt: eine Registernummer, die für die Immobilienmakler-Erlaubnis erfunden oder aus einem anderen Zusammenhang übernommen wurde.
Die berufsrechtlichen Zusatzangaben — Kammer, Berufsbezeichnung, berufsrechtliche Regelungen — entfallen für 34c. Auch dazu die IHK München wörtlich:
„Die Tätigkeiten als Immobilienmakler, Darlehensvermittler, Bauträger und/oder Baubetreuer sowie als Wohnimmobilienverwalter nach § 34c GewO gehören nicht zu den reglementierten Berufen im Sinne des § 5 Absatz 1 Nummer 5 littera a bis c DDG.“
Fundstelle: IHK für München und Oberbayern, Merkblatt „Internet-Impressum“, Stand Januar 2026, S. 2, 6, 8, 9. Status: Pflicht für Erlaubnis und Aufsichtsbehörde, kein Register für 34c.
Reicht die Erstinformation als PDF im Fußbereich der Website?
Sie dort bereitzustellen ist sinnvoll, ersetzt die Übermittlung beim ersten Geschäftskontakt nach § 15 VersVermV aber nicht automatisch.
Hier weicht die verbreitete Praxis am weitesten von der Norm ab. § 16 VersVermV lässt den Weg über eine Website nur unter Bedingungen zu: entweder ist der Zugang personalisiert, oder es liegen alle vier der folgenden Punkte zusammen vor — die Übermittlung auf diesem Weg ist angemessen, der Versicherungsnehmer hat zugestimmt, ihm wurden Adresse und Fundstelle elektronisch mitgeteilt, und die Angaben bleiben dauerhaft verfügbar. Ein frei abrufbares PDF im Fußbereich erfüllt das für sich genommen nicht.
Der ehrliche Satz dazu lautet: Die Erstinformation auf der Website bereitzuhalten ist üblich und praktisch. Die Pflicht, beim ersten Geschäftskontakt zu informieren, wird dadurch nicht erledigt.
Und weil es oft durcheinandergeht: Die Zwei-Klick-Regel des BGH betrifft das Impressum. Eine Fundstelle, die für die Erstinformation eine Zwei-Klick-Erreichbarkeit, eine Downloadmöglichkeit oder eine Verlinkung vor jedem Formular verbindlich vorschreibt, haben wir nicht gefunden. Die verbreitete Praxis stützt sich auf § 16 VersVermV — der etwas anderes verlangt.
Fundstelle: § 15 und § 16 VersVermV, Parallelnorm § 6a VVG. Status: Pflicht für Inhalt und Zeitpunkt, strittig in der Frage, was ein Website-PDF davon abdeckt.
Was muss in der Erstinformation stehen?
Zwölf Angaben nennt § 15 Abs. 1 VersVermV — darunter Status, Vergütungsart, Registernummer, Beteiligungen über zehn Prozent und die zuständige Schlichtungsstelle.
| Nr. | Angabe | Fundstelle |
|---|---|---|
| 1 | Name und Vorname, bei Personenhandelsgesellschaften die Firma | § 15 Abs. 1 Nr. 1 VersVermV |
| 2 | Betriebliche Anschrift | § 15 Abs. 1 Nr. 2 VersVermV |
| 3 | Statusangabe: Makler, Vertreter oder Berater — mit der genauen Erlaubnisgrundlage, der Meldung bei der IHK, dem Registereintrag nach § 34d Abs. 10 GewO und dem Hinweis, wie sich das prüfen lässt | § 15 Abs. 1 Nr. 3 VersVermV |
| 4 | Ob Beratung angeboten wird | § 15 Abs. 1 Nr. 4 VersVermV |
| 5–8 | Art der Vergütung: Courtage in der Prämie, Honorar direkt vom Kunden, sonstige Zuwendungen oder eine Kombination | § 15 Abs. 1 Nr. 5–8 VersVermV |
| 9 | Gemeinsame Registerstelle und eigene Registriernummer | § 15 Abs. 1 Nr. 9 VersVermV i. V. m. § 11a Abs. 1 GewO |
| 10 | Eigene Beteiligungen über 10 % an einem Versicherungsunternehmen, je Versicherer einzeln — auch stille Beteiligungen | § 15 Abs. 1 Nr. 10 VersVermV |
| 11 | Beteiligungen eines Versicherungsunternehmens über 10 % an dir | § 15 Abs. 1 Nr. 11 VersVermV |
| 12 | Anschrift der Schlichtungsstelle, die deinen Wirtschaftsbereich abdeckt | § 15 Abs. 1 Nr. 12 VersVermV |
Alles davon ist Pflicht.
Vier Dinge dazu, die in der Praxis Ärger machen
Die Statusangabe ist eine Festlegung, keine Selbstbeschreibung. „Versicherungsprofi“, „Finanzcoach“ oder „Ihr Ansprechpartner rund um Versicherungen“ erfüllen Nr. 3 nicht. Verlangt sind Makler, Vertreter oder Berater — mit dem Absatz des § 34d GewO dazu.
Bei der Vergütung ist die Art Pflicht, die Höhe nicht. Wer beides weglässt, hat eine Lücke; wer die Art nennt, ist fertig.
Die Beteiligungen gehören auch dann hinein, wenn es keine gibt. Die IHK-Muster führen den Punkt als Negativaussage auf.
Die Schlichtungsstelle muss zu deiner Tätigkeit passen. Nr. 12 verlangt eine anerkannte Stelle, deren Wirtschaftsbereich deine konkrete Tätigkeit abdeckt — für die private Krankenversicherung eine andere als für gewerbliche Vermittlung. Genannt werden im IHK-Merkblatt der Versicherungsombudsmann e. V., der Ombudsmann Private Kranken- und Pflegeversicherung, die Schlichtungsstelle für gewerbliche Versicherungs-, Anlage- und Kreditvermittlung sowie die Universalschlichtungsstelle des Bundes. In die Erstinformation gehört die Anschrift der Stelle, nicht nur ihr Name.
Zum Zeitpunkt: Ausgelöst wird die Pflicht beim ersten Geschäftskontakt. Eine bloße Terminvereinbarung ist das noch nicht. Nach einem telefonischen Erstkontakt ist unmittelbar danach nachzureichen.
Ausgenommen sind nach § 15 Abs. 3 VersVermV die Rückversicherungsvermittlung, Großrisiken im Sinne des § 210 Abs. 2 VVG und Annexvermittler nach § 34d Abs. 8 GewO.
Wenn du 34f oder 34h hast, gilt eine eigene Norm
§ 12 Abs. 1 FinVermV verlangt vor der ersten Beratung oder Vermittlung: Name und Firma, betriebliche Anschrift plus Telefon und E-Mail oder Fax — hier anders als bei 34d, dort sind die Kontaktdaten nicht verpflichtend —, den Registereintrag nach § 34f Abs. 5 GewO mit dem Erlaubnisumfang (Nr. 1, 2 oder 3), den Hinweis, wie sich die Eintragung prüfen lässt, die Emittenten und Anbieter, deren Produkte du vermittelst, sowie Anschrift der Erlaubnisbehörde und Registriernummer. Wer beides hat, darf die Angaben nach § 12 Abs. 2 FinVermV in einem Dokument zusammenfassen — vorausgesetzt, beide Verordnungen sind vollständig erfüllt.
Die Telefonnummer der Registerstelle ist bei 34f/34h nicht vorgeschrieben. Wer sie trotzdem nennt und dabei die 0180er-Nummer verwendet, braucht die Preisangabe dazu (§ 109 TKG).
Ausführlich: Was auf die Website eines Finanzberaters mit § 34f gehört.
Was hier fehlt und warum: Für § 34i (Immobiliardarlehensvermittlung) regelt die ImmVermV die Erstinformation. Diesen Wortlaut haben wir nicht geprüft, deshalb steht er nicht auf dieser Seite. Ebenso wenig haben wir geprüft, ob es für § 34c eine vergleichbare Pflicht gibt.
Brauche ich einen Hinweis zur Verbraucherschlichtung auf der Website?
Die Pflicht steht in § 36 VSBG; ausgenommen sind Unternehmen mit höchstens zehn Beschäftigten am 31. Dezember des Vorjahres.
Das ist die Ausnahme, die auf viele Einzelkanzleien zutrifft — sie betrifft aber nur § 36 Abs. 1 Nr. 1, also den allgemeinen Hinweis auf die Teilnahmebereitschaft. Zwei Dinge bleiben davon unberührt:
- § 36 Abs. 1 Nr. 2 VSBG: Wer sich zur Teilnahme verpflichtet hat oder gesetzlich verpflichtet ist, muss die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle mit Anschrift und Website nennen — auch als Kleinbetrieb.
- § 37 VSBG: Bei einem konkreten Streit mit einem Verbraucher, der sich nicht beilegen ließ, besteht eine eigene Hinweispflicht. Die hängt nicht an der Betriebsgröße.
Und unabhängig von der Betriebsgröße gilt weiterhin § 15 Abs. 1 Nr. 12 VersVermV: Die Schlichtungsstelle gehört in die Erstinformation.
Status: Pflicht mit Ausnahme nach Betriebsgröße. Fundstelle: §§ 36, 37 VSBG.
Strittig ist eine Frage dahinter: Ob ein Versicherungsmakler zur Teilnahme an einem Schlichtungsverfahren verpflichtet ist. § 214 VVG regelt die Anerkennung der Schlichtungsstellen und verpflichtet die Stelle, jede Beschwerde zu beantworten. Eine Teilnahmepflicht des Vermittlers steht dort im Wortlaut nicht. Genau davon hängt aber ab, ob § 36 Abs. 1 Nr. 2 VSBG auch beim Kleinbetrieb greift. Wir haben das nicht abschließend klären können und behaupten deshalb nichts. Am Rand bemerkt: Die Norm ist § 214 VVG, nicht das VAG — das wird häufig falsch zitiert.
Brauche ich einen Cookie-Banner?
Ein Banner ist nur nötig, wenn nicht unbedingt erforderliche Zugriffe auf das Endgerät stattfinden — so § 25 TDDDG.
§ 25 Abs. 1 TDDDG verlangt für das Speichern von Informationen auf dem Endgerät des Nutzers oder den Zugriff darauf eine Einwilligung „auf der Grundlage von klaren und umfassenden Informationen“. § 25 Abs. 2 Nr. 2 nimmt davon aus, was für einen vom Nutzer ausdrücklich gewünschten Dienst unbedingt erforderlich ist.
Daraus folgt beides:
Eine reine Informationsseite ohne Statistik, ohne eingebettete Karten, Videos, Schriften oder Chat-Fenster.
Wo Analyse-Werkzeuge oder externe Einbindungen laufen.
Beide Fehler kommen vor — ein Banner ohne einen einzigen zustimmungspflichtigen Zugriff, und Tracking ohne Banner.
Status: Pflicht, sobald zustimmungspflichtige Zugriffe stattfinden. Fundstelle: § 25 TDDDG.
Zur Gestaltung von Bannern — gleichwertiger Ablehnen-Knopf auf der ersten Ebene, keine vorangekreuzten Kästchen — gibt es Aufsichtspraxis der Datenschutzbehörden. Wir zitieren dazu bewusst keine Rechtsprechung, weil wir sie nicht überprüft haben.
Seit dem 1. April 2025 gibt es außerdem anerkannte Einwilligungsverwaltungsdienste nach § 26 TDDDG und der Einwilligungsverwaltungsverordnung. Anerkannt ist nach unserem Stand „Consenter“ der Law & Innovation Technology GmbH (17.10.2025). Eine Pflicht, so einen Dienst zu nutzen, besteht nicht.
Was gehört in die Datenschutzerklärung?
Die Informationen aus Art. 13 DSGVO: Verantwortlicher, Zwecke, Rechtsgrundlagen, Empfänger, Speicherdauer, Betroffenenrechte und das Beschwerderecht bei der Aufsichtsbehörde.
Nach Art. 12 Abs. 1 DSGVO müssen sie in leicht zugänglicher Form vorliegen. Sobald deine Seite personenbezogene Daten erhebt, greift die Pflicht.
Was auf einer Makler-Seite die Pflicht auslöst — meist ohne dass es jemand als Datenerhebung bucht:
- Kontaktformular
- Rückrufbitte
- Online-Terminbuchung, in der Regel über einen externen Dienst
- Newsletter
- Analyse und Statistik
- eingebettete Karten, Videos, Schriften oder Chat-Fenster
- Bewertungs-Widgets
Der Unterschied, an dem sich die meisten Missverständnisse festmachen: Information und Einwilligung sind zwei verschiedene Dinge. Die Information nach Art. 13 DSGVO schuldest du immer — ganz gleich, ob jemand zustimmt. Die Einwilligung nach Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO ist nur eine von mehreren Rechtsgrundlagen und wird nur dort gebraucht, wo keine andere greift. Ein Kontaktformular braucht in aller Regel keine Einwilligungs-Checkbox, wohl aber den Hinweis darauf, was mit den eingegebenen Daten passiert.
Status: Pflicht. Fundstelle: Art. 12, 13 DSGVO; § 25 TDDDG für die Endgeräte-Frage. Den Normtext der DSGVO haben wir für diese Seite nicht neu abgerufen — die Aufzählung gibt den anerkannten Inhalt wieder, keine Zitate.
Gilt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz für Versicherungsmakler?
Versicherungsvermittlung steht nicht in der abschließenden Liste der erfassten Dienstleistungen des § 1 Abs. 3 BFSG — die Randbereiche werden unterschiedlich beurteilt.
Das BFSG wird seit dem 28. Juni 2025 angewendet. § 1 Abs. 3 BFSG zählt die erfassten Dienstleistungen abschließend auf: Telekommunikationsdienste, Elemente von Personenbeförderungsdiensten, Bankdienstleistungen für Verbraucher, E-Books und Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr. Versicherung als solche steht dort nicht — das stellt die Bundesfachstelle Barrierefreiheit in ihrer FAQ zur Versicherungsbranche ausdrücklich fest.
Auch der Begriff „Bankdienstleistungen für Verbraucher“ hilft nicht weiter: § 2 Nr. 24 BFSG meint damit Verbraucher- und Immobiliar-Kreditverträge, bestimmte Wertpapierdienstleistungen, Zahlungsdienste, Zahlungskonto-Dienste und E-Geld. Versicherungsvermittlung ist dort nicht genannt.
Dazu kommt die Kleinstunternehmen-Ausnahme
§ 3 Abs. 3 Satz 1 BFSG lautet: „Absatz 1 gilt nicht für Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten oder erbringen.“ Und § 2 Nr. 17 BFSG definiert Kleinstunternehmen als Unternehmen, die weniger als zehn Personen beschäftigen und entweder höchstens 2 Mio. € Jahresumsatz oder höchstens 2 Mio. € Jahresbilanzsumme haben.
Die zulässige Zusammenfassung lautet damit so: Wer unter zehn Personen beschäftigt und die 2-Mio.-Schwelle einhält, fällt als Dienstleister aus dem BFSG heraus. Wer darüber liegt, muss klären, ob seine Seite auf einen Vertragsschluss zuläuft.
Und hier wird es strittig — das sagen wir lieber, als es zu glätten
Der entscheidende Satz steht in § 2 Nr. 26 BFSG. Eine „Dienstleistung im elektronischen Geschäftsverkehr“ ist danach ein digitaler Dienst, der über eine Website oder App „elektronisch und auf individuelle Anfrage eines Verbrauchers im Hinblick auf den Abschluss eines Verbrauchervertrags“ erbracht wird. Ob ein Kontaktformular oder eine Online-Terminbuchung schon „im Hinblick auf den Abschluss eines Verbrauchervertrags“ erfolgt, wird unterschiedlich beurteilt: Mehrere Branchenquellen bejahen es tendenziell, die amtliche FAQ der Bundesfachstelle stellt allein auf den Vertragsschluss ab. Eine Gerichtsentscheidung dazu haben wir nicht gefunden.
Zweite Unschärfe: Wie die Beschäftigtenzahl zu berechnen ist — Teilzeitkräfte, freie Handelsvertreter, Untervermittler. Dazu haben wir keine belastbare Quelle geprüft.
Was wir hier bewusst nicht schreiben: dass Makler vom BFSG nicht betroffen seien. Das wäre eine glatte Antwort auf eine Frage, die nicht glatt ist.
Fundstelle: §§ 1, 2 Nr. 17, 24, 26 und 3 Abs. 3 BFSG; Bundesfachstelle Barrierefreiheit, FAQ zum BFSG – Versicherungsbranche, Stand Mai 2025. Nicht geprüft haben wir Marktüberwachung, Bußgelder und die Erklärung zur Barrierefreiheit nach der BFSGV.
Was haben die Gerichte zuletzt zur Werbung von Maklern entschieden?
Zwei Oberlandesgerichte haben Maklern, die Courtage beziehen, die Selbstbezeichnung als „unabhängig“ untersagt — Dresden im Oktober 2025, Köln im März 2026.
Das OLG Dresden hat am 28.10.2025 (14 U 1740/24, auf Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands) entschieden, dass die Werbung irreführend im Sinne des § 5 UWG ist: Verbraucher verstehen darunter wirtschaftliche Ungebundenheit, und die liegt bei Courtage-Vergütung nicht vor. Im selben Urteil wurde außerdem untersagt, die gesetzlich vorgeschriebene Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung als Mehrwert oder Vorteil zu bewerben — Werbung mit einer gesetzlichen Selbstverständlichkeit.
Das OLG Köln hat am 11.03.2026 (6 U 63/25) nachgezogen. Der praktisch wichtigste Teil dieser Entscheidung ist der Umgang mit dem Sternchen: Ein bloßer Hinweis auf Provisionen genügt nicht. Er muss die herausgestellte Aussage wirksam klarstellen und darf drucktechnisch nicht weniger auffallen als sie. Ein kleingedruckter Zusatz unter einer großen Aussage rettet die Aussage also nicht.
Was hier offen ist — und das gehört dazu: Das OLG Köln hat kein absolutes Verbot ausgesprochen, sondern die Aussage an der fehlenden, gleich auffälligen Klarstellung scheitern lassen. Eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs zu dieser Frage ist uns nicht bekannt. Zur Rechtskraft von 6 U 63/25 fanden wir widersprüchliche Angaben. Der Trend der Rechtsprechung ist deutlich; eine höchstrichterliche Klärung ist es nicht.
Fundstellen: OLG Dresden, 28.10.2025, 14 U 1740/24; OLG Köln, 11.03.2026, 6 U 63/25 (nach Bericht der Wettbewerbszentrale); § 5 UWG.
Wie prüfst du deine Seite in zehn Minuten selbst?
Mit der Tastenkombination Strg + F suchst du nacheinander nach acht Begriffen und siehst, was auf deiner Seite fehlt oder veraltet ist.
| Such nach | Was du siehst | Wo es steht |
|---|---|---|
odr und Streitbeilegung |
Findest du etwas: Der Verweis auf die EU-Plattform ist seit 20.07.2025 gegenstandslos | Verordnung (EU) 2024/3228 |
Aufsichtsbehörde |
Findest du nichts, fehlt eine Pflichtangabe — bei jeder erlaubnispflichtigen Tätigkeit | § 5 Abs. 1 Nr. 3 DDG |
34d bzw. 34c, 34f, 34i |
Steht der Paragraf ohne Absatz oder ohne Ziffer da, ist die Erlaubnis zu unbestimmt bezeichnet | IHK München, Merkblatt Januar 2026 |
Makler / Vertreter / Berater |
Ist deine Statusangabe eine dieser drei — oder eine Selbstbeschreibung? | § 15 Abs. 1 Nr. 3 VersVermV |
Courtage / Provision / Honorar |
Steht die Art deiner Vergütung in der Erstinformation? | § 15 Abs. 1 Nr. 5–8 VersVermV |
Beteiligung |
Auch ein „keine Beteiligungen über 10 %“ gehört hinein | § 15 Abs. 1 Nr. 10, 11 VersVermV |
Ombudsmann / Schlichtung |
Passt die genannte Stelle zu deinen Sparten? | § 15 Abs. 1 Nr. 12 VersVermV |
Identifikationsnummer |
USt-IdNr. oder — sobald zugeteilt — Wirtschafts-Identifikationsnummer | § 5 Abs. 1 Nr. 6 DDG |
Zwei Handgriffe kommen dazu, für die es kein Suchfeld gibt: Prüf, ob deine Datenschutzerklärung dein eigenes Kontaktformular und die auf deiner Seite tatsächlich eingebundenen Dienste nennt — Terminbuchung, Karten, Schriften, Bewertungs-Widgets. Und prüf, ob dein Cookie-Banner zu dem passt, was auf der Seite wirklich läuft: keines bei Tracking ist ein Problem, eines ohne zustimmungspflichtigen Zugriff auch.
Wenn du hier fündig wirst, heißt das nicht automatisch, dass etwas falsch ist. Es heißt, dass es eine Stelle gibt, die jemand ansehen sollte, der deinen Fall kennt.
Wo sind sich die Fachleute nicht einig?
An vier Stellen: Erstinformation über die Website, Vermittlerregister-Nummer im Impressum, BFSG-Randbereich und die Teilnahmepflicht an Schlichtungsverfahren.
| Frage | Was feststeht | Was offen ist |
|---|---|---|
| Erfüllt ein PDF im Fußbereich § 15 VersVermV? | § 16 VersVermV lässt den Website-Weg nur bei personalisiertem Zugang oder unter vier kumulativen Bedingungen zu | Keine Fundstelle schreibt für die Erstinformation Zwei-Klick-Erreichbarkeit, Downloadbarkeit oder Verlinkung vor Formularen vor |
| Muss die Vermittlerregister-Nummer ins Impressum? | § 5 Abs. 1 Nr. 4 DDG nennt das Vermittlerregister nicht; in der Erstinformation ist die Nummer Pflicht | Die IHK München empfiehlt die Angabe im Impressum — ob daraus eine Pflicht folgt, ist damit nicht gesagt |
| Löst ein Kontaktformular das BFSG aus? | Der Gesetzeswortlaut verlangt „im Hinblick auf den Abschluss eines Verbrauchervertrags“ (§ 2 Nr. 26 BFSG) | Branchenquellen und amtliche FAQ beurteilen es unterschiedlich; eine Gerichtsentscheidung fehlt |
| Muss ein Makler an einer Schlichtung teilnehmen? | § 214 VVG verpflichtet die Schlichtungsstelle, jede Beschwerde zu beantworten | Eine Teilnahmepflicht des Vermittlers steht dort im Wortlaut nicht |
Wer dir auf diese vier Fragen eine glatte Antwort gibt, hat entweder eine Fundstelle, die wir nicht kennen — oder er rät.
Wer hat das aufgeschrieben?
Die Finanzmacher GmbH — wir bauen Websites für selbstständige Finanzdienstleister.
Wir haben diese Sammlung angelegt, weil wir sie für unsere eigene Arbeit brauchten. Was wir nicht tun: prüfen, ob das in deinem Fall ausreicht. Das darf nur jemand, der Rechtsberatung anbieten darf, und wir tun beides nicht — weder das eine noch das andere.
Die Frage, die du damit übrigens jedem Anbieter stellen kannst, uns eingeschlossen: Wisst ihr, was § 34d GewO für mein Impressum und meine Erstinformation bedeutet — ohne dass ich es euch erkläre?
Alle Angaben wurden am 18. August 2026 erhoben
| Quelle | Herausgeber | Stand / Datum |
|---|---|---|
| Merkblatt „Internet-Impressum“ (§§ 34c, d, f, h, i GewO) | IHK für München und Oberbayern | Januar 2026 |
| Merkblatt „Erstinformationspflichten für Versicherungsvermittler/-berater, Finanzanlagenvermittler und Honorar-Finanzanlagenberater“ | IHK für München und Oberbayern | Januar 2026 |
| § 5 Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) | Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de | DDG in Kraft seit 14.05.2024 |
| §§ 15, 16 Versicherungsvermittlungsverordnung (VersVermV) | Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de | abgerufen 18.08.2026 |
| § 12 Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV) | Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de | abgerufen 18.08.2026 |
| §§ 1, 2, 3 Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) | Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de | Anwendung seit 28.06.2025 |
| FAQ zum BFSG – Versicherungsbranche | Bundesfachstelle Barrierefreiheit | Mai 2025 |
| § 25 Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz (TDDDG) | Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de | abgerufen 18.08.2026 |
| §§ 36, 37 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) | Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de | abgerufen 18.08.2026 |
| Urteil I ZR 228/03 („Anbieterkennzeichnung im Internet“) | Bundesgerichtshof | 20.07.2006 |
| Urteil C-298/07 (Telefonnummer im Impressum) | Europäischer Gerichtshof | 16.10.2008 |
| Urteil 14 U 1740/24 (Werbung mit „Unabhängigkeit“) | OLG Dresden, berichtet vom Verbraucherzentrale Bundesverband | 28.10.2025 |
| Urteil 6 U 63/25 (Werbung mit „Unabhängigkeit“) | OLG Köln, berichtet von der Wettbewerbszentrale | 11.03.2026 |
| Einstellung der OS-Plattform zum 20.07.2025 | IHK Osnabrück; Verordnung (EU) 2024/3228 | 2025 |
| Löschpflicht der OS-Hinweise | IT-Recht Kanzlei | 2025 |
| Wirtschafts-Identifikationsnummer | IHK für München und Oberbayern; IT-Recht Kanzlei | Einführungsphase bis 2026 |
Zwei Einschränkungen, die zu einer ehrlichen Quellenangabe gehören: Die IHK-Merkblätter stammen von der IHK für München und Oberbayern. Erlaubnis- und Aufsichtsstellen sind bundeslandabhängig — die Regeln gelten bundesweit, die konkrete Behörde nicht. Und den Normtext der DSGVO haben wir für diese Seite nicht neu abgerufen; der Datenschutz-Abschnitt gibt den anerkannten Inhalt wieder und zitiert nicht.
Noch einmal, weil es wichtig ist:
Diese Seite ist eine Sammlung allgemeiner Regeln und Fundstellen. Sie beurteilt keinen Einzelfall und ersetzt keine Prüfung durch einen Anwalt. Rechtslagen ändern sich — alle Angaben dieser Seite wurden am 18. August 2026 erhoben.
Wenn wir für einen Makler eine Website bauen, bauen wir das gleich mit ein
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